Stand 10.08.2020
Bundesland | Stichtag | Zusatzinformationen / weitere Bedingungen | Pressemitteilung |
Baden-Württemberg | 30.09.20 | - | Klick |
Bayern | 30.09.20 | - | Klick |
Berlin | 30.08.20 |
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde. |
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Brandenburg | 31.08.20 |
Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 wurde kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung durchgeführt, dass mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde. |
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Bremen | - | Noch keine Info ob eine Verlängerung der Frist möglich ist. | |
Hamburg | 30.09.20 | - | Klick |
Hessen | 30.09.20 | - | Klick |
Mecklenburg-Vorpommern | 30.09.20 | - | Klick |
Niedersachsen | 31.08.20 | - | Klick |
Nordrhein-Westfalen | 30.09.20 | - | Klick |
Rheinland-Pfalz | 31.08.20 | Antragstellung erforderlich: Sobald eine entsprechende Meldung gegenüber dem örtlichen Finanzamt erfolgen kann, wird auf der Homepage des Landesamts für Steuern (www.lfst-rlp.de) ein Hinweis sowie zur Erleichterung der Meldung auch ein Vordruck eingestellt. | Klick |
Saarland | 30.09.20 | - | Klick |
Sachsen | 31.08.20 | - | Klick |
Sachsen-Anhalt | 30.09.20 | - | Klick |
Schleswig-Holstein | 30.09.20 | - | Klick |
Thüringen | 30.09.20 | Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Aber das Vorliegen einer der oben benannten Voraussetzungen ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums heruntergeladen werden kann. | Klick |
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